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AGB/Mitsegelbedingungen
Vereinbarungen für das Mitsegeln auf der SY Lyra
1. Mitsegeln auf einem Segeltörn
Ein Segeltörn ist eine sportliche Veranstaltung, keine
Pauschalreise und keine Beförderungsleistung. Ein Mitsegler
nimmt freiwillig und auf eigene Gefahr teil. Eltern haften für Ihre
Kinder.
2. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang besteht aus der Unterbringung der Mitsegler
in Doppelkabinen, der Schiffsführung durch den Skipper, der
Bereitstellung der Sicherheitsausrüstung für die Mitsegler und die
Durchführung eines Segeltörns mit der SY Lyra. Eine
Meilenbestätigung kann auf Wunsch ausgestellt werden.
3. Kosten
In dem Törnpreis sind Kosten für Kraftstoff, Verbrauchsstoffe
(Wasser, Strom), Hafengebühren und Endreinigung enthalten. Bei
einem mehrtägigen Törn ist der Preis zu 50% bei Erhalt der
Rechnung fällig. Die restlichen 50% sind 4 Wochen vor Anreise
fällig. Stundentörns und Gutscheine sind sofort zur Zahlung
fällig. Bei Einzelbelegung der Koje ist ein Aufpreis von 50% zu
zahlen.
4. Der Mitsegler und seine Mitwirkungspflichten
Mit der Anmeldung bestätigt jeder Mitsegler, dass er die volle
Verantwortung für sich selbst trägt, an keiner ansteckenden
Krankheit leidet und dass er mindestens 15 Minuten
ununterbrochen in tiefem Wasser schwimmen kann. Für
ausreichenden Versicherungsschutz bzgl. seiner eigenen Person
hat jeder Mitsegler selbst zu tragen.
Der Segelteilnehmer ist kein Passagier, sondern Teil der segelnden
Crew. Er kann bei der Erledigung der an Bord anfallenden Arbeiten
nach Fähigkeiten mithelfen. Da der Skipper an Bord für das Leben
der Crew und das Schiff verantwortlich ist, muss seinen
Anordnungen Folge geleistet werden. Bei Nichtbefolgung ist der
Skipper berechtigt, das Crewmitglied von Bord zu verweisen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Törns
übermäßiger Alkoholgenuss eines Crewmitgliedes zum Abbruch
des Törns berechtigt.
Das zur Verfügung gestellte Material (Schiff und Ausrüstung) ist
sorgfältig zu behandeln.
5. Schiffsführung
Die Schiffsführung unterliegt dem Eigner, bzw. dem Skipper der SY
Lyra.
6. Organisatorischer Ablauf
Nach Eingang der verbindlichen Anmeldung, bzw. Buchung wird
eine Rechnung verschickt, die die Koje(n) auf der SY Lyra für den
gewünschten Zeitraum sicher stellt.
7. Rücktritt/Abbruch
Der Mitsegler nimmt an einem vom Wind und Wetter abhängigen
Unternehmen mit allen hierdurch bedingten Umständen und
Einschränkungen teil. Sollten wetter- oder materialbedingte
Umstände dazu führen, dass der Ausgangs-, bzw. Zielhafen nicht
erreichbar ist, oder am Tag nicht gesegelt werden kann, verzichten
alle Personen gegenüber dem Schiffsführer und dem Vercharterer
auf jegliche Ersatzansprüche oder Geltendmachung von zusätzlichen
Reise- oder Übernachtungskosten. Für den Fall einer
vom Vercharterer begründet angeordneten Leistungsabsage gilt::
Geleistete Anzahlungen werden auf zukünftige Buchungen
angerechnet oder im Einzelfall zurückerstattet.
Nach Beginn des Törns ist der Vercharterer berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Mitsegler ungeachtet einer
Abmahnung des Skippers nachhaltig stört, so dass eine weitere
Teilnahme für die Gruppe nicht mehr zumutbar ist oder sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei durch den
Mitsegler zu vertretender verhaltensbedingter Vertragskündigung
durch den Vercharterer bleiben Ersatzansprüche des Mitseglers
ausgeschlossen. Für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit
einer solchen Kündigung entstanden sind, haftet der Mitsegler in
vollem Umfang. Ein Rücktritt durch den Mitsegler ist jederzeit in
schriftlicher Form möglich. Bei einem mehrtägigen Törn wird im
Rücktrittsfalle eine Bearbeitungsgebühr von 80,-- EUR pro Person
erhoben. Der Mitsegler kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Rechnung ohne Abgaben von Gründen von seinem Vertrag
zurücktreten. Dies ist nur in schriftlicher
8. Haftung
Soweit nicht nachstehend anderweitig geregelt, haftet der
Beförderer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die
Beschränkung der Gesamthaftung des Vercharterers je
Schadensereignis bleibt vorbehalten. Die Haftung des
Vercharterers für indirekte Schäden und reine Vermögensschäden
ist ausgeschllossen. Dies gilt nicht im Fall der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten oder bei grober Fahrlässigkeit des
Vercharterers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung
handelnden Bediensteten oder Beauftragten.
Änderungen hinsichtlich der ausgeschriebenen Yacht bei gleichem
Standard ( Kojen/Teilnehmer-Verhältnis) behalten
wir uns vor. Für Reisegepäck und Wertsachen wird keine Haftung
übernommen.
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte
Törnvorbereitung, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Leistung soweit möglich. Die vertragliche Haftung ist auf die Höhe
der Kostenbeteiligung beschränkt. Eine Haftung für Schäden durch
Dritte oder durch Eigenverschulden ist ausgeschlossen. Wir übernehmen
ebenfalls keine Haftung bei Terminverzögerung durch
Wetter, Havarie oder Liegezeiten aufgrund unvermeidlicher
Reparaturen. Bei einem erzwungenen anderen Ausgangs- oder
Ziehafen als in Törnplan angegeben, sind Ansprüche gegen uns
ausgeschlossen.
9. Schadensanzeige
Der Mitselger muss
a.) äußerlich erkennbare Schäden spätestens bei Verlassen des
Schiffes,
b.) äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von 15 Tagen
nach dem Fahrtag dem Beförderer oder einem von ihm
Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Mitsegler hat im Falle
1b. den Nachweis, der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung
zu erbringen. Beachtet der Mitsegler Abs.1 nicht, wird bis
zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden nicht
während der Fahrt eingetreten ist.
Eine schriftliche Anzeige des Mitsegler ist nicht erforderlich, wenn
der Schaden gemeinsam durch den Mitsegler und den Skipper
geprüft und in einem von beiden gemeinsamen zu zeichnenden
Protokoll gestellt worden ist.
Gültigkeit der Vereinbarung
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen in jedem Fall der
Schriftform. Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder
undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der
anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen .
Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine
Regelungslücke enthält.
Stand: Mai 2016